Dienstleistung
Waffenbesitzkarte beantragen
Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich. Für den Erwerb oder Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. In dieser registriert die Behörde Ihre Waffen. Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, trägt die Behörde darin alle weiteren Waffen ein, die Sie erwerben.
Auch für die Munition der eingetragenen Schusswaffen benötigen Sie eine Erlaubnis. Sie wird ebenfalls in der Waffenbesitzkarte vermerkt. Für andere Munitionsarten erhalten Sie die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein.
Sie müssen Schusswaffen in jedem Fall ordnungsgemäß aufbewahren. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie nur in den dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen aufbewahren.
Tipp: Erkundigen Sie sich bereits vor Erwerb einer Waffe über die geltenden Vorschriften. Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Behörde in Verbindung.
Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat – in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.
die Kreispolizeibehörden
Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort,
- das Landratsamt,
- die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
- die Verwaltungsgemeinschaft.
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte
Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte sind:
- Mindestalter: in der Regel 25 Jahre
- abweichend davon gelten bestimmte Ausnahmen:
- Für die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gilt ein Mindestalter von 21 Jahren, wenn Sie ein positives amts- oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen können,
- Für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte zum sportlichen Schießen mit bestimmten Kleinkaliberwaffen und Flinten gilt für Sie ein Mindestalter von 18 Jahren.
- Zuverlässigkeit
- persönliche Eignung
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Sie beispielsweise nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie- geschäftsunfähig,
- alkoholabhängig oder
- psychisch krank sind.
- Sachkunde
Den erforderlichen Nachweis der Sachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen Vorschriften und den sicheren Umgang mit Waffen und Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen können Sie durch eine Prüfung beim zuständigen Regierungspräsidium erlangen. In bestimmten Fällen können Sie die Sachkunde auf andere Weise (z.B. durch die Jägerprüfung oder für Sportschützinnen und Sportschützen durch erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Sachkundelehrgang) nachweisen. - Nachweis eines Bedürfnisses
Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse ergeben. Ein solches haben vor allem:- Jägerinnen und Jäger
- Sportschützinnen und Sportschützen
- Waffensammlerinnen und Waffensammler
- gefährdete Personen
- Personen, die Waffen herstellen oder mit ihnen handeln
- Unternehmerinnen und Unternehmer des Bewachungsgewerbes
Sie dürfen die Waffenbesitzkarte persönlich während den Öffnungszeiten im Marktdreieck 3. OG - Polizeibehörde und Straßenverkehr beantragen. Hierfür muss kein Termin vereinbart werden. Den Antrag erhalten Sie auch bei Ihrer persönlichen Vorsprache.
Für Rückfragen sind wir während unseren Sprechzeiten per Telefon erreichbar. Gerne beantworten wir Ihre Fragen auch per E-Mail.
Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie folgende Auskünfte ein:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister
- Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
- Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle
Die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Bedürfnis müssen Sie selbst nachweisen.
- ausgefülltes Antragsformular
- Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
Die weiteren erforderlichen Unterlagen sind abhängig vom Grund Ihres Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz einer Waffe und von der Art der Waffen, für die Sie eine Waffenbesitzkarte beantragen:
- Sportschützinnen und Sportschützen:
- Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes über das Bedürfnis und eine mindestens zwölfmonatige schießsportliche Betätigung
- Sachkundenachweis
- Jägerinnen und Jäger: gültiger Jagdschein
- Erbinnen und Erben einer Waffe: Welche Unterlagen Sie im Erbfall vorlegen müssen, erfahren Sie unter "Waffenbesitzkarte im Erbfall".
- Sammlerinnen und Sammler:
- Sachkundenachweis
- Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung der beabsichtigten Anlegung oder Erweiterung einer Waffensammlung
- gefährdete Personen:
- Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass der Erwerb und Besitz einer Schusswaffe geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern.
- Sachkundenachweis
Die Höhe der Gebühr beträgt von 35,00 bis 250,00 Euro.
Stand 01.01.2014
Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erhalten Sie für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.
Erwerben Sie Waffen aufgrund einer anderen Erlaubnis (z.B. Jagdschein), müssen Sie das der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitteilen und die Waffen in Ihre Waffenbesitzkarte eintragen lassen.
Sie müssen Ihre Waffen so verwahren und transportieren, dass Dritte nicht auf sie zugreifen können.
Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie nur getrennt von Munition und in geeigneten Sicherheitsschränken aufbewahren.
Beim Transport müssen die Waffen ungeladen sein und sich in einem verschlossenen Behältnis befinden. Andernfalls benötigen Sie einen Waffenschein zum Führen der Waffe.
Bei Verstößen gegen diese Sicherungspflichten müssen Sie mit Geldbußen und Einziehung der Waffen rechnen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann Ihnen sogar eine Freiheitsstrafe drohen.
- § 4 Waffengesetz (WaffG) (Voraussetzungen für eine Erlaubnis)
- § 5 Waffengesetz (WaffG) (Zuverlässigkeit)
- § 6 Waffengesetz (WaffG) (Persönliche Eignung)
- § 7 Waffengesetz (WaffG) (Sachkunde)
- § 8 Waffengesetz (WaffG) (Bedürfnis)
- § 10 Waffengesetz (WaffG) (Erteilung von Erlaubnissen)
- § 14 Absatz 4 in Verbindung mit §§ 4, 5, 6, 7, 8, 10 Waffengesetz (WaffG) (Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen)
- § 36 Waffengesetz (WaffG) (Aufbewahrung von Waffen oder Munition)
- Anlage 2 zum Waffengesetz (WaffG) - Waffenliste
- § 1 Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Waffengesetzes (Durchführungsverordnung zum Waffengesetz - DVOWaffG) (Allgemeine sachliche Zuständigkeit)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken des Waffengesetzes (WaffVordruckVwV)